Womo-Blog

ein Blog rund um's Wohnmobil und den Wohnwagen.



10 Juni 2008

Unfall im Ausland

Urlaubszeit, die will man natürlich nicht mit dem Gedanken an einen Unfall im Ausland vergiften. Was aber, wenn es doch einmal knallt und der andere ist schuld?

Für diesen Fall hat der ADAC folgende Tipps parat:

Ist der Unfall innerhalb der EU passiert bzw. der Gegner stammt aus der EU, dann reicht es, die Kosten für den Schaden wieder zuhause geltend zu machen.

Wichtig ist das Kennzeichen und womöglich auch die Versicherung des anderen. Mit diesen Angaben ruft man beim Zentralruf der Autoversicherer unter der Nummer

0180 250 26

an und erfährt dann hoffentlich, wo man seinen Schaden zur Regulierung anmelden kann. Generell gilt das Recht am Unfallort. Was wohl auch Einfluß auf die Höhe der Schadenregulierung hat.

Eine gute Idee ist es vielleicht auch, wenn man Zeugen dabei hat und vielleicht auch einen Fotoapparat für alle Fälle griffbereit.

Quelle: ADACmotorwelt 6/2008 Siehe auch http://www.adac.de/auslandsunfall

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25 Oktober 2007

Rutschige Dusche

Daß es in Duschen schon mal rutschig sein kann und man deshalb stürzen kann, diese Erfahrung mußte kürzlich ein Pauschalurlauber auf einer Rundreise durch Thailand machen.

Er forderte daraufhin Schadenerstaz und Schmerzensgeld in nicht geringer Höhe vom Veranstalter, der sich weigerte und somit die Angelegenheit vor Gericht landete.

Das Landgericht Koblenz belehrte ihn nun allerdings dahingehend, daß das ausrutschen in einer tropfnassen Dusche zum allgemeinen Lebensrisiko gehört.

Recht gesprochen!

Quelle: KSTA v. 24.10.2007

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09 Mai 2007

Reiserecht

Wer eine Reise storniert, weil sich im Reiseland eine Virus-Infektion ausbreitet, darf nicht auf seine Reiserücktrittsversicherung hoffen.

Im konkreten Fall hat das Amtsgericht München geurteilt, daß allein die Angst vor Gesundheitsgefahren und Panikmache keine ausreichende Begründung für einen Rücktritt vom Antritt der Reise sei.

Ein Ehepaar hatte eine Traumreise nach Mauritius gebucht. Als sich dort das Chikunguya-Virus ausbreitete, stornierte der Mann die Reise, schließlich hatten sie ja eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.

AZ: 262 C 20636/06

Quelle: KSTA v. 9.5.2007

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