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E-Roller in Holland

Wer einen in Deutschland üblichen E-Roller bei seinem Wohnmobil mitführt und damit dann auf Hollands Straßen unterwegs ist, macht sich unter Umständen eines Vergehens schuldig, dann nämlich, wenn der E-Roller keinen festen Sitz hat. Man muß nämlich während der Fahrt sitzen, sonst darf man nicht fahren. Sagt zumindest ein Leserbriefschreiber in der promobil 8/2024.

Es drohen anscheinend empfindliche Bußgelder.

Neulich beim TÜV

Neulich beim TÜV: “Soll die Gasprüfung mitgemacht werden? Die ist ja nicht mehr Pflicht.” – “Nö, ob alles dicht ist und funktioniert, wird selbst getestet”.

Nun lese ich gerade mit Erstaunen, daß die Gasprüfung nun wieder Pflicht ist. Wer sie nicht hat, muß das bis zum 19.06.2025 nachholen, wer danach keine hat und erwischt wird, zahlt ein Bußgeld in Höhe von mindestens 15 Euro – bis hin zu 60 Euro – je nach Fristüberziehung.

Geregelt ist das wohl in einem neuen Paragraphen in der StVZO mit dem schönen Namen “§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen”.

Es bleibt aber bei der Unabhängigkeit vom Fahrzeug-TÜV.

Quelle: promobil 8/2024

Selfies all over the world

Mancheiner fährt anscheinend nur irgendwohin der tollen Bildermöglichkeiten wegen.

Selfies sind dann natürlich auch eine Selbstverständlichkeit.

Man kennt das Procedere: Bis das perfekte Bild aufgenommen ist, kann es schon mal eine Weile dauern und das führt dann in beliebten Gegenden zu nervigen Situationen.

Dem legt die eine oder andere Topselfiegegend nun einen Riegel vor. Beispiel Hallstadt in Österreich. Da gibt es offenbar einen besonders beliebten Treffpunkt und alle nervt es. Vorläufige Quintessenz: Ein Bretterzaun.

Daß das keine Lösung sein kann, ist allen klar, weswegen der Tourismusbeauftragte des Ortes nun eine bessere Lösung zusammen mit den Beteiligten austüfteln möchte.

Richtig teuer kann es in Portofino werden, wenn man in den zwei so bezeichneten “roten Zonen” stehen bleibt. Beschränkt ist das Gebiet bis 18 Uhr. Danach kann man dann wohl Bilder machen und natürlich wohl auch Selfies.

Peanuts sind die Strafen allerdings im Vergleich zu Pamplona, wo im Juli Stierläufe stattfinden mit tausenden Teilnehmern. Wer da ein Selfie macht, darf bis zu 3000 Euro berappen, so er denn erwischt wird.

Hier macht das natürlich auch Sinn, das ganze ist schließlich nicht ganz ungefährlich und dient somit nicht zuletzt allen Teilnehmern.

Auch in London gibt es einige Stellen, wo man keine Selfies machen darf; Martin Tower, Royal Chapels, Jewel House, so steht es zumindest anscheinend in einer Informationsbroschüre.

An der Côte d’Azur gibt es schon seit 2014 ein Selfieverbot am Plage de la Garoupe (–>), inklusive Anti-Selfie-Patrouille.

Quelle: ksta 1./2.07.2023

Alle Angaben ohne Gewähr und nicht über die ganze Welt, sondern nur in Europa. Auch außerhalb gibt es entsprechende Regeln…

Blitzer Warner

Blitzer-Apps u.ä. sind während der Fahrt für den Fahrer bekanntermaßen tabu. Bisher waren aber wohl die Beifahrer nicht ausdrücklich ebenfalls von den Verbot der Nutzung betroffen.

Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, daß Beifahrer während der Fahrt ebenfalls keine Blitzer-Apps nutzen dürfen.

Bei Pausen während der Fahrt und auch vor Antritt der Fahrt darf man sich aber weiterhin informieren, wie es in Sachen Blitzer Radarfallen so ausschaut.

Az.: 2 ORbs 35 Ss 9/23

Quelle: test 4/2023

Skifahren in Italien

Wer sich in Italien auf die Bretter begibt, muß anscheinend ab sofort eine private Haftpflichtversicherung haben. Hat man keine, oder die falsche (s.u.), schließt man eine zusammen mit dem Skipaß ab.

Wer eine eigene hat, sollte darauf achten, daß sie auch das Skifahren und dabei entstehende Schäden an dritten abdeckt.

Wer keine hat, zahlt, wenn er oder sie erwischt wird, bis zu 150 Euronen.

Weiterhin ist nun für Minderjährige eine Helmpflicht vorgesehen bei rodeln oder snowboarden.

Und es gilt nüchtern zu sein, wie im Straßenverkehr gibt es eine Promillegrenze, die bei bei 0,5 liegt.

Verstöße hierbei sind deutlich teurer, ab 250 Euro geht’s los und endet bei 1000 Euros.

Quelle: ksta 26.02.2022

P.S. Eine private Haftpflicht ist sicherlich ein Muß (–>), denn die Schäden können unter Umständen shre teuer sein.

Corona und die Dauerstellplätze

Dauercamper zahlen halbjährlich oder auch jährlich dafür, daß sie auf einem Campingplatz auf einer Parzelle unterschiedlicher Größe ihren Wohnwagen, manchmal auch ein Wohnmobil, samt Vorzelt und allerlei anderem Kram abstellen können und dann und wann dort Zeit verbringen.

Zu Coronazeiten ist das nun alles ins Wanken geraten. So mancher Dauercamper steht vor verschlossenen Türen oder darf gar nicht erst anreisen und fragt sich, ob er eine Rückerstattung für die Zeit der Nichtnutzbarkeit bekommen könnte.

So einfach ist die Beantwortung dieser Frage anscheinend jedoch nicht. Grundsätzlich gilt meist das “gesetzliche Mietrecht” (abhängig wohl vom abgeschlossenen Vertrag). Dieses besagt, daß der Mieter das Risiko tragen muß, wenn er die “gemietete Sache” nicht so nutzen kann, wie er es gerne hätte. Will heißen, die Miete muß trotzdem gezahlt werden.

Aber das letzte Wort in dieser Sache ist wohl noch nicht gesprochen. Die Gerichte werden es weisen. Im Moment ist jedenfalls eine Klage am Landgericht Heidelberg anhängig (Az. 5 O 66/20), da klagt der Mieter eines Ladenlokals auf Mietminderung. In der ersten Instanz hat er wohl schon verloren…

Quelle/Zitate: Finanztest 2/2021

Scheibenwischerintervallschaltung…

Wenn ich das Intervall ändern möchte, in dem der Scheibenwischer an meinem Fahrzeug herumwischt, dann mache ich das, wie wahrscheinlich viele andere auch, mit dem Hebel am Lenkrad.

Wenn das ein Teslafahrer macht, kann das schon mal in einem Unfall enden. Die Einstellung dafür findet sich offenbar in den Tiefen des Touchscreens, da kann man dann schon mal den Blick auf die Straße verlieren und man landet an einem Baum (bzw. gleich an mehreren).

So ist das einem Tesla-Fahrer widerfahren, der jetzt zu einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro verdonnert wurde, garniert mit einem einmonatigen Fahrverbot.

Begründung: Ein fest verbauter “Berührungsbildschirm” ist wie ein Handy zu bewerten. An beidem dürfe man als Fahrer “grundsätzlich nicht herumspielen”, so daß Oberlandesgericht Karlsruhe. Man darf das Gerät nicht aufnehmen, noch in Händen halten und mehr als einen kurzen Blick daraufwerfen, so steht es wohl in Paragraph 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung.

Im vorliegenden Fall hat der Einstellvorgang aber wohl deutlich länger als nur einen kurzen Blick gedauert.

Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19

aus Finanztest 10/2020

Der graue Lappen…

… wer damit nichts anfangen kann, muß hier nicht mehr weiterlesen, für alle anderen aber, die noch einen solchen grauen Lappen haben und damit durch die Gegend fahren und dabei auch mal eine Grenze ins Ausland queren, gibts nachfolgend einen Tipp.

Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig, alle Mitgliedsstaaten in der EU haben sich gemäß einer Richtlinie dazu verpflichtet, ausgestellte (gültige) Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

Aber so manches mal haben die Grenzer oder auch sonstige Kontrollöre ein Problem mit diesen Uraltführerscheinen.

Hier nun also der Tipp, nämlich ein Dokument zum herunterladen, natürlich in der passenden Sprache, damit es mit dem Zöllner auch klappt.

Klicki. Artikel 1 (2) ist wohl der entscheidende Satz.

Möge es helfen.

Quelle: KSTA Wochenende 1./2.08.2020

Übernachtungsgäste im Wohnmobil?

Der eine oder andere Wohnmobilbesitzer hat es sicher schon gemacht, nämlich Übernachtungsgäste im Wohnmobil auf der Straße vor der Haustüre schlafen zu lassen.

Ist ja auch praktisch, wenn in der Wohnung selbst nicht genug Platz ist.

Die Frage nun, darf man das?

Generell gilt in Deutschland ja, zur Wiedererreichung der Fahrtüchtigkeit aufgrund von Müdigkeit (nicht wegen Alkoholgenusses) darf man überall dort, wo es nicht verboten ist, mit seinem Womo stehen und nächtigen. Da gilt aber nicht im obigen Fall als ausgelagertes Gästeschlafzimmer. Dabei handelt es sich dann um eine “Sondernutzung des Straßenraums”. Wäre also genehmigungspflichtig seitens einer zuständigen Behörde.

Quelle/Zitat Finanztest 3/2020