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Wer auf einem Privatparkplatz parkt, erkenntlich durch ein entsprechendes Schild (oder manchmal anscheinend auch gar nicht erkennbar!), macht sich der Besitzstörung schuldig und bekommt eine Besitzstörungsklage an den Hals, wenn eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet wird, bzw. die Anwaltskosten nicht beglichen werden.
Laut ADAC-Jurist Michael Nissen ist das wohl rechtens, wenn auch nicht besonders nett.
Quelle: ADAC motorwelt 7/8 2016