Sollte man ja eigentlich meinen, daß die übliche Regelung (beim Linkslenker) Rechts vor Links auch auf dem Parkplatz beim örtlichen Supermarkt gilt, stimmt aber nicht.
So hat zumindest das Amtsgericht München in einem Fall geurteilt, indem es zu einem Zusammenstoß auf einem Parkplatz kam.
Das Schild “Hier gilt die Straßenverkehrsordnung” steht ja oft auf Parkplätzen, somit man auf die Idee kommen könnte, rechts vor links, nicht aber das Gericht: eins kommt vor acht, nämlich Paragraph 1, der gegenseitige Rücksicht gebietet, gegen Paragraph 8, der rechts vor links beinhaltet. Rechts vor Links gelte nur, wenn die Spuren wie Straßen ausgebaut sind, also zum Beispiel einen Mittelstreifen haben.
Also immer schön Obacht, gibts Streifen?!
AZ: 333 C 16463/13
Quelle: Finanztest 4/2017